Hausordnung

Gemeinsame Haus- und Hofordnung der 63. Grundschule „Johann Gottlieb Naumann“ und des Hortes der Schule

63. Grundschule – Schule mit Ganztagsangeboten –
in 01309 Dresden, Wägnerstraße 24-26

Schule – Ruf: (03 51) 3100405 / Fax: (03 51) 3123309 /
E-Mail: info@63-grundschule-dresden.de

Hort – Ruf: (03 51) 3105482 / Fax: (0351) 3122630 /
E-Mail: hort-63.grundschule@dresden.de

– Öffentlicher Aushang –

Die Belehrung in Schule und Hort erfolgt mit Schuljahresbeginn.

Präambel

Zur Gestaltung eines gemeinsamen Lern- und Lebensortes für Mädchen und Jungen wird im Rahmen der Umsetzung des Dresdner Programms „Gemeinsam bildet – Grundschule und Hort im Dialog“ die Haus- und Hofordnung um die Regelungsbereiche des Hortes erweitert.

1. Gesetzliche Grundlage zum Erlass einer Haus- und Hofordnung

Gemäß der §§ 32, 42 und 43 „Schulgesetz für den Freistaat Sachsen“ ist in kommunalen Bildungseinrichtungen in der Schulkonferenz eine Haus- und Hofordnung zu beschließen und zu erlassen.

2. Unterrichts- und Hortzeiten

Das Betreten des Schulgeländes und -gebäudes ist den Kindern nur im Rahmen schulischer Veranstaltungen bzw. Veranstaltungen des Hortes gestattet.

Die Unterrichtsräume können 15 Minuten vor Beginn der 1. Stunde betreten werden. Für früher ankommende Schüler und Schülerinnen ist bis dahin der Aufenthalt im Hort (kleines Haus) möglich.

Sollte eine Klasse zehn Minuten nach Unterrichtsbeginn noch ohne Lehrer sein, so melden dies die Schülersprecher der Klasse sofort im Sekretariat oder im Nachbarzimmer.

Der Unterricht beginnt pünktlich im Unterrichtsraum am Arbeitsplatz oder in der Schulsporthalle.

Während der Pausen und unterrichtsfreien Zeit halten sich die Schüler und Schülerinnen in den Klassenräumen, im Speiseraum und auf dem Schulgrundstück auf und das Schulgelände darf nicht verlassen werden. Nur mit Vorlage einer schriftlichen Erklärung der Sorgeberechtigten gelten Ausnahmen. Die Haus- und Fluchttreppen sind freizuhalten.

Schule

Es gelten folgende Unterrichtszeiten / Pausenzeiten:

1. Stunde08:00 – 08:45 Uhr
2. Stunde08:55 – 09:40 Uhr
3. Stunde10:00 – 10:45 Uhr
4. Stunde10:55 – 11:40 Uhr
5. Stunde12:15 – 13:00 Uhr
6. Stunde13:10 – 13:55 Uhr
ggf. Doppelstunden

Das Schulsekretariat hat folgende Öffnungszeiten:
Täglich:
07:00 Uhr – 12:00 Uhr
12:30 Uhr – 14:30 Uhr

Sprechzeiten der Schulleitung:
Nach Vereinbarung

Hort

Frühhortbetreuung von 06:15 bis 9:40 Uhr im kleinen Haus.

Die Hortbetreuungszeit am Nachmittag ist ab Unterrichtsschluss bis 18:00 Uhr.

In den Ferien und an unterrichtsfreien Tagen öffnet der Hort von 07:00 – 18:00 Uhr.

Für die Klassen 1 – 3 ist das Klassenzimmer gleichzeitig Gruppenraum.

Die Gruppenzimmer der 4. Klassen befinden sich im kleinen Haus.

Spätdienst ab 16.00 Uhr kleines Haus.

Sprechzeit Hortleitung:
Nach Vereinbarung.

Kinder ohne Betreuungsvertrag (Hauskinder) haben das Schulgelände spätestens 15 Minuten nach Unterrichtsschluss bzw. nach einem Ganztagsangebot zu verlassen. Hortkinder melden sich eigenständig beim zuständigen Personal an und vor dem Verlassen der Einrichtung ab.

3. Nutzung von Fahrrädern und Fahrzeugen

Die Fürsorge- und Aufsichtspflicht für den Schulweg der Schüler obliegt den Sorgeberechtigten und der Mitverantwortung des Kindes. Seitens der Schule und des Hortes besteht dafür keine Aufsichtspflicht. Schüler, die mit dem Fahrrad zur Schule kommen, stellen dieses im Fahrradständer ab. Für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrrades sind die Sorgeberechtigten verantwortlich.

Fahrräder nebst Zubehörteilen sind durch den Schulträger nicht versichert.

Auf dem Schulgrundstück wird das Fahrrad geschoben. Es wird empfohlen, das Fahrrad zum Schutz gegen Diebstahl selbst mit einer Sperrvorrichtung anzuschließen.

Das Befahren des Schulgrundstückes und das Parken/Abstellen von Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet.

Hiervon unberührt sind die Wege für Rettungs-, Versorgungs- und Anlieferfahrzeuge sowie Fahrzeuge für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich freizuhalten. Weitere Regelungen legen Schulleitung und Hortleitung im Einvernehmen fest.

4. Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung

Auf Sauberkeit, Ordnung und Sicherheit im Gebäude und im Außengelände ist zu achten. Gartenund Sportanlagen sind pfleglich und funktionsgerecht zu behandeln. Festgestellte Schäden sind umgehend dem Schul-/Hortpersonal und dem Hausmeister anzuzeigen.

Räume sind im sauberen Zustand zu verlassen. Alle Kinder tragen in den Gebäuden Wechselschuhe. Die letzten Aufsichtspflichtigen im Raum haben dafür Sorge zu tragen, dass die Stühle auf die Bänke gestellt bzw. eingehängt und die Fenster geschlossen werden.

Abfälle und Papier sind von jedem Einzelnen selbst umweltgerecht in den bereitgestellten Abfall-/Wert-stoff-Behältern zu entsorgen. Für das Öffnen und Schließen der Papiercontainer sind die Erwachsenen verantwortlich.

Über Maßnahmen bei wiederholten Verstößen gegen die allgemeinen Sauberkeits- und Hygieneregeln entscheiden die pädagogischen Fachkräfte der Schule bzw. des Hortes.

Das Öffnen und Schließen von Fenstern ist während des Unterrichts- bzw. Hortbetriebes grundsätzlich nur dem aufsichtsführenden Personal gestattet.

In der Einrichtung und im Außengelände ist es nicht zulässig, Tiere mitzubringen. Ausnahmen bilden mit Zustimmung der Schul- bzw. Hortleitung die Durchführung von pädagogischen Projekten.

Piktogramme/Sicherheitshinweise dürfen nicht beschädigt, überklebt oder entfernt werden.

Zur Erhaltung einer lernfördernden Unterrichtsatmosphäre ist das Lärmen und Rennen im Schulhaus nicht gestattet.

Der Besitz und die Einnahme von Drogen, Rauschmitteln, gefährlichen und verbotenen Gegenständen (z. B. Messer, Reizgas, Schlaggegenstände, Waffen, …) sind nicht erlaubt und werden zur Anzeige gebracht.

Besitz bzw. Einnahme von alkoholischen Getränken ist untersagt. Ausnahmen für besondere Jubiläen oder Festlichkeiten regelt die Schulleitung in Abstimmung mit der Hortleitung.

Gemäß Sächsischem Nichtraucherschutzgesetz ist im gesamten Schulgrundstück einschließlich aller Gebäude das Rauchen nicht gestattet. Dieses Verbot gilt auch für E-Zigaretten und Shishas. Gleiches Verbot gilt für den Umgang mit Feuer.

5. Unerlaubte Handlungen

Jegliches Inventar der Einrichtung ist schonend, pfleglich und bestimmungsgemäß zu behandeln. Bei Sachbeschädigung am Gebäude, der Ausstattung, Lehr-, Lern- und Unterrichtsmittel und/oder der Außenanlagen wird auf zivilrechtlichem Wege Schadenersatz verlangt bzw. Strafanzeige gestellt.

Körperverletzungen, Missbrauch von Schutzbefohlenen, Hausfriedensbruch und Störung des öffentlichen Friedens (z.B. durch Androhung von Straftaten) können durch die Schul- und Hortleitung polizeilich angezeigt und die strafrechtliche Verfolgung beantragt werden.

Der Missbrauch von Brandbekämpfungsmitteln und sicherheitstechnischen Anlagen ist verboten und wird straf- sowie zivilrechtlich verfolgt.

Das Anschließen eigener elektrotechnischer bzw. elektronischer Geräte jeder Art, also auch Geräte der Unterhaltungselektronik, ist innerhalb des Geländes und Gebäudes nicht erlaubt. Ausnahmen im Rahmen von Projekten legt die Schul- bzw. Hortleitung fest.

Handys sind im Unterricht prinzipiell abzuschalten und in der Tasche aufzubewahren. Smart Watches und elektronisches Spielzeug sind nicht erlaubt.

Das Fotografieren und die Anfertigung von Ton- und Filmaufnahmen sowie jegliche Art der Datenverarbeitung sind nur im Rahmen der geltenden Vorschriften des Datenschutzes erlaubt und bedürfen der Abstimmung mit der Schul- und Hortleitung.

Von Personensorgeberechtigten, Elternrat oder Dritten zum Aushang oder zur Verteilung mitgebrachtes Informationsmaterial jeglicher Art ist generell durch die Schul- bzw. Hortleitung zu genehmigen.

Es ist untersagt, politische Werbung zu betreiben sowie extremistische fremdenfeindliche Äußerungen zu treffen.

Die Persönlichkeitsrechte der Jungen und Mädchen sowie der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind zu respektieren und zu wahren. Im Hort dürfen persönliche Portfolios der Jungen und Mädchen nur mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten geführt und eingesehen werden.

6. Versicherungsschutz

Bekleidung und private Sachen sind in den dafür vorgesehenen Ablagemöglichkeiten/Räumlichkeiten aufzubewahren. Die privaten Sachen der Kinder sowie aller Nutzer und Nutzerinnen der Einrichtungen sind nicht versichert. Wertsachen, Schmuck, Bargeld, sonstige Zahlungsmittel, Geldbörsen, Brief-taschen, Urkunden aller Art, Fahrtausweise, Versicherungskarten, Schlüssel etc. werden nicht gesondert aufbewahrt.

Außerhalb der Öffnungszeit des Gebäudes (bspw. Wochenenden/Ferienzeiten) besteht keine Verwahrpflicht des Trägers der Einrichtung für das persönliche Eigentum der Kinder.

Fundsachen sind dem Hausmeisterdienst zu übergeben und werden im Gebäude zur Abholung bereitgehalten bzw. nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist entsorgt/vergeben.

Die Landeshauptstadt Dresden übernimmt keinen Haftpflichtdeckungsschutz für Kinder. Gegen Haftpflichtansprüche, die aus dem Verhalten des Kindes während der Schul- bzw. Hortzeit geltend gemacht werden können, versichern sich die Sorgeberechtigten ggf. selbst.

Jedes Kind ist auf dem sichersten, direktesten und verkehrsgünstigsten Schulweg und im Rahmen von schulischen Veranstaltungen sowie bei Veranstaltungen des Hortes gesetzlich unfallversichert.

Unfälle, auch kleine Unfälle und Verletzungen, sind sofort dem aufsichtsführenden Personal bzw. im Schulsekretariat anzuzeigen. Wegeunfälle sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen der Schule/dem Hort anzuzeigen.

Ist ein Kind an einer nach Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Infektionskrankheit, akutem Durchfall oder Erbrechen erkrankt, welche dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden muss, ist unverzüglich das Schul- bzw. in den Ferien das Hortpersonal in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt für Lausbefall und Krätze.

Erkrankte Kinder sind bis 7.30 Uhr im Sekretariat abzumelden.

In den Ferien erfolgt die Abmeldung ebenfalls bis 7.30 Uhr im Hort.

7. Verhalten im Havarie-/Gefahrfall

Die allgemeinen Regeln des Brandschutzes und Verhaltens bei Bränden sowie Gefahren sind durch alle Besucher und Besucherinnen der Einrichtungen einzuhalten. Bei Ertönen des Alarmsignals begeben sich alle im Gebäude befindlichen Personen zum Sammelplatz auf den Sportplatz. Den Weisungen des Rettungspersonals ist unbedingte sofortige Folge zu leisten.

Die Flucht- und Rettungswege müssen stets freigehalten werden. Diese sind den ausgehängten Plänen zu entnehmen. Weiteres regelt die objektspezifische Regelung Brandschutzordnung/Gefahren (Brandschutzordnung Teil B und C).

8. Benutzung der Fachunterrichtsräume, Schulsportanlagen

Fachraumordnungen sowie die Hallenordnung bilden die Grundlage für die Nutzung der Fachräume im schulischen Kontext. Zu den Fachräumen zählen in der Regel der Werk- und Computerraum sowie die Aula. Fachräume dürfen zu Beginn des Unterrichts nur mit einer pädagogischen Fachkraft und darüber hinaus nur in Begleitung einer aufsichtsführenden Person betreten werden.

Störungen des Sportunterrichts auf dem Sportplatz und an der Sprunggrube sind zu vermeiden. Jeder Nutzer und jede Nutzerin haftet für Beschädigung und Verlust von Hard- und Software, des Mobiliars sowie für die Einhaltung des Urheberschutzes der Software.

Im Rahmen der Hortbetreuung werden ausgewählte Räume und die Außenfläche auf Grundlage des Raumnutzungskonzeptes vom Hort genutzt. Dazu werden von Schule und Hort gemeinsam entsprechende Regeln abgestimmt und festgehalten, diese sind einzuhalten.

9. Rechtsgrundlagen

Der Besuch der Schule wird auf der Grundlage des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG), der Schulordnung Grundschulen (SOGS), der Schulbesuchsordnung (SBO) sowie der Verwaltungs-vorschrift Schulverweigerer – in jeweils aktueller Fassung des SMK – geregelt.

Anträge zur Freistellung vom Unterricht gemäß der Schulbesuchsordnung bedürfen der Zustimmung durch die Schulleitung. Über eine gastweise Teilnahme am Unterricht entscheidet die Schulleitung.

Der Besuch des Hortes erfolgt auf Grundlage des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, SGB VIII, § 24 (4) (Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG § 3 [2]).

Gesetze und Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) können im Schulsekretariat eingelesen oder unter www.revosax.sachsen.de aufgerufen werden.

Dienstaufsichtsbehörde der pädagogischen Fachkräfte der Schule ist das Landesamt für Schule und Bildung, Standort Dresden. Unter www.sachsen-macht-schule.de finden sich weitere Informationen.

Die Fach- und Dienstaufsicht für die pädagogischen Fachkräfte des Hortes obliegt dem jeweiligen Träger der Horteinrichtung. Unter www.kita-bildungsserver.de/recht/ finden sich weitere Informationen.

Das Schulverwaltungsamt ist Träger der kommunalen Schulen der Landeshauptstadt Dresden. Unter www.dresden.de / Link: Leben in Dresden / Link: Schulen und Bildung sowie Link: Leben in Dresden – finden sich weitere Informationen.

10. Besucher und Besucherinnen sowie andere Nutzer und Nutzerinnen der Einrichtungen

Besucher und Besucherinnen (außer Bringe- oder Abholberechtigte) oder Dienstleistende haben sich nach Betreten/beim Verlassen der Schule bzw. des Hortes unverzüglich im Schulsekretariat bzw. bei einer pädagogischen Fachkraft an- und abzumelden.

Für Besucher und Besucherinnen sowie außerunterrichtliche Nutzer und Nutzerinnen der Einrichtungen gilt die Haus- und Hofordnung sinngemäß.

Ein unangemeldeter Aufenthalt im Gebäude/Außengelände ist nicht gestattet.

Beim Betreten und Verlassen der Schul- und Hortgebäude ist darauf zu achten, dass die Eingangstür und das Grundstückstor im Interesse und zum Schutz der Kinder wieder geschlossen werden.

Werbung aller Art und Warenverkauf sind untersagt. Ausnahmen legt die Schul- bzw. Hortleitung in Abstimmung mit dem Träger und/oder der Dienstaufsichtsbehörde unter Beachtung der einschlägigen Erlasse/Verordnungen des Freistaates Sachsens fest.

Gleiches gilt für das Aushängen und Verteilen von Plakaten und Werbematerial, Umfragen zur Informationsgewinnung sowie Sammlungen jeglicher Art. Die Eingangstüren sind während der Unterrichtszeit geschlossen zu halten. Die hintere Eingangstür öffnet sich zu den Pausenzeiten am Vormittag und schließt sich um 16.00 Uhr.

11. Wahrnehmung des Hausrechts

Schulleitung und Hortleitung üben beide gemeinsam das Hausrecht aus. Dabei obliegt dieses der Schulleitung in der Unterrichtszeit von Schulbeginn bis zum Unterrichtsende und der Hortleitung in der Zeit des Frühhortes und nach Unterrichtsende (auch während der Durchführung der GTAAngebote). Dazu stimmen sich Schul- und Hortleitung regelmäßig ab.

Bei beider Abwesenheit wird das Hausrecht auf den Hausmeisterdienst übertragen.

Den Aufforderungen und Weisungen des Schul-/Hortpersonals ist unbedingt Folge zu leisten.

Im Rahmen des Schulbetriebes können Verstöße gegen die Haus- und Hofordnung gemäß § 39 des Sächsischen Schulgesetzes mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen geahndet werden.

12. In Kraft treten

Die Haus- und Hofordnung wird von Schul- und Hortleitung gemeinsam festgelegt und im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens durch die Schulkonferenz vom 28.01.2020 bestätigt und tritt am 29.01.2020 in Kraft.

Sie wird ergänzt durch die Fachraumordnung/en, die Computernutzungsordnung, Bibliotheksordnung, der Hallenordnung sowie die objektspezifische Regelung Brandschutzordnung/Gefahren (Brandschutzordnung Teil B+C) vom 06.01.2020 mit Ergänzung Notfallplan für berufsbedingte Krisensituationen.

Weitere Ergänzungen zum Hort finden sich in den beigefügten Anlagen zum Betreuungsvertrag.

Grundlegende Änderungen sind nur mit Zustimmung der Schulkonferenz möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleitung sofort eine Ergänzung oder Aussetzung anweisen.

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