63. Grundschule Dresden
Johann Gottlieb Naumann

Schulbibliotheksordnung

Benutzungsordnung der 63. Grundschule "Johann Gottlieb Naumann"

63. Grundschule – Schule mit Ganztagsangeboten –
in 01309 Dresden, Wägnerstraße 24-26

Ruf: (03 51) 3100405 / Fax: (03 51) 3123309
E-Mail: info@63-grundschule-dresden.de

§ 1 Allgemeines

  1. Die Bibliothek der 63. Grundschule ist eine schulinterne Einrichtung, welche von allen angemeldeten Schülerinnen und Schülern ohne Voranmeldung während der Öffnungszeiten genutzt werden kann.
  2. Es werden keine Benutzungsgebühren erhoben.
  3. Die Öffnungszeiten sind:
    Montag 14:00 bis 14:45 Uhr
    Dienstag Hofpause für Klasse 1/2
    sowie Donnerstag Hofpause für Klasse 3/4
    bzw. von der Besetzung der Bibliothek abhängig und den jeweiligen Aushängen zu entnehmen.

§ 2 Ausleihe

  1. Mit der Ausleihe wird die Benutzungsordnung anerkannt.
  2. Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weiiergegeben werden.
  3. Bücher können bis zu vier Wochen eniliehen werden.
  4. Zeitschriften können nur in der Bibliothek gelesen werden.

§ 3 Vorbestellung und Vertängerung

  1. Medien, welche ausgeliehen sind und dringend benötigt werden, können vorbestellt werden.
  2. Sollte ein Rückgabetermin voraussichtlich nicht eingehalten werden können, muss spätestens drei Schultage im Voraus nachgefragt werden, ob eine Verlängerung möglich ist.
  3. Ist das Medium nicht vorbestellt, kann die Leihfrist um zwei Wochen verlängert werden.

§ 4 Rückgabe

  1. Die Rückgabe erfolgt persönlich oder durch die Sorgeberechtigten der Nutzer in der Bibliothek.
  2. Die Zustellung über die Post ist nicht gestattet.

§ 5 Leihfristüberschreitung und Mahnung

  1. Wird die Leihfrist überschritten, erfolgt eine Mahnung mit der Aufforderung zur sofortigen Rückgabe.
  2. Wird trotz Aufforderung das Medium nicht zurückgegeben oder erfolgt vor der Rückgabe ein Schulwechsel, werden die Personensorgeberechtigten informiert.
  3. Die Ausleihe weiterer Medien kann von der Rückgabe angemahnter Medien abhängig gemacht werden.
  4. Es wird eine Verzugsgebühr in Höhe von 50 Cent pro Woche erhoben, diese ist als Spende für Neuanschaffungen zu betrachten.

§ 6 Schadensersatz

  1. Verlust oder Beschädigung von ausgeliehenen Medien sind unverzüglich mitzuteilen.
  2. Für den durch Verlust/Abhandenkommen des ausgeliehenen Mediums entstandenen Schaden haftet der Entleiher. Folgende Arten von Schadensersatz können geleistet werden:
    • durch Wiederbeschaffung des gleichen Mediums, das nicht neu, aber genauso gebrauchsfähig sein muss wie das zu ersetzende,
    • durch Beschaffung eines ähnlichen Mediums mit dem gleichen Nutzen und in ähnlichem Zustand wie das zu ersetzende,
    • durch die Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 5,00 Euro für ein älteres gebrauchtes Medium und 10,00 Euro für ein neues gebrauchtes Medium
  3. Diese Regelung findet entsprechend Anwendung für Beschädigung am Medium bzw. wenn das Medium nicht mehr zumutbar oder gebrauchsfähig ist.
  4. Der zu leistende Schadensersatz wird im konkreten Einzelfall zwischen Bibliotheksverantwortlichen und Nutzer/Sorgeberechtigten abgestimmt und muss folgend innerhalb von drei Wochen nach Festlegung erbracht werden.
  5. Es wird seitens der Schule keine Haftung für Inhalt, Verfügbarkeit und Qualität der zugänglich gemachten Medien übernommen.

§ 7 Pflichten der Benutzer

  1. Die Nutzer haben sich in der Schulbibliothek ruhig, diszipliniert und rücksichtsvoll zu verhalten.
  2. Schultaschen und Ranzen werden nicht mit in die Bibliothek gebracht.
  3. Essen und Trinken sind in Bibliotheken nicht gestattet.
  4. Es besteht die Verpflichtung, Bibliotheksgut wie Medien, Inventar, und den Raum pfleglich und bestimmungsgerecht zu behandeln und vor Beschädigung bzW. vor Verlust zu schützen.
  5. Bei der Ausleihe müssen Zustand und Vollständigkeit der Medien durch den Nutzer und auch Bibliotheksverantwortlichen überprüft und eventuelle Mängel sofort angezeigt werden. Diesbezügliche Hinweise erst bei der Rückgabe schützen nicht vor eventuellen Forderungen.
  6. Entliehene Daten-, Ton- und Bildträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter Einhaltung der von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden.
  7. Bei Zuwiderhandlung oder wiederholtem Verstoß gegen die Benutzungsordnung kann der Nutzer von der weiteren Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.

§ 8 Verknüpfung zu schulrechtlichen Bestimmungen

  1. Diese Benutzungsordnung ist ergänzender Bestandteil der Haus- und Hofordnung der 63. GS in Dresden.
  2. Beider Nutzung von Medien sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Urheberrechts, des Strafgesetzbuches, Jugendschutzgesetzes, Datenschutzes, des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule einzuhalten.
  3. Strafbares Verhalten, z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung, werden dem Schulträger angezeigt. Dieser entscheidet, ob eine Strafanzeige gestellt und auch die Schulaufsicht informiert wird.

§ 9 In-Kraft-Treten

  1. Diese Benutzungsordnung tritt am 01. November 2010 in Kraft.
  2. Diese Benutzungsordnung ist unter der Schulhomepage veröffentlicht.
  3. Die Anerkennung der Benutzungsordnung gilt für die Dauer des Schulbesuchs an unserer Einrichtung bzw. bis zum In-Krafttreten einer neuen Benutzungsordnung.
  4. In Abstimmung mit der Schulleitung können in begründeten Fällen Ausleih- und Benutzungsbeschränkungen kurzzeitig festgelegt werden.

Aktuelle Schulbibliotheksordnung auch als Download