Turnhallenordnung

Hallenordnung der 63. Grundschule „Johann Gottlieb Naumann“

63. Grundschule – Schule mit Ganztagsangeboten –
in 01309 Dresden, Wägnerstraße 24-26

Ruf: (03 51) 3100405 / Fax: (03 51) 3123309
E-Mail: info@63-grundschule-dresden.de

Dienst-Handy Hausmeister Herr Hanke: 01735999561

Diese Hallenordnung ist ergänzender Bestandteil der Haus- und Hofordnung sowie der objektspezifischen Regelungen gemäß Brandschutzordnung/Gefahren der 63. Grundschule „Johann Gottlieb Naumann“.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Hallenordnung gilt für die Einfachhalle der 63. Grundschule Johann Gottlieb Naumann
  2. Den Weisungen des verantwortlichen Lehr- und technischen Personals ist unbedingt und umgehend Folge zu leisten.

§ 2 Nutzungsrecht

  1. Die Schulsporthalle wird vorrangig für den Schulsport genutzt.
  2. Die Nutzung der Schulsporthalle durch Verbände, Sportvereine o. a. bedarf der vertraglichen Regelung. Jede außerunterrichtliche Nutzung ist im Hallennutzungsbuch festzuhalten.
  3. Die Schulsporthalle darf nur bei Anwesenheit des verantwortlichen Sportlehrers, Trainers oder Fachübungsleiters zu den vertraglich vereinbarten Zeiten und für die freigegebene Sportart zu Übungs- und Trainingszwecken betreten und genutzt werden. Diese sind für die Einhaltung der Hallenordnung und für den sicheren und ordnungs-gemäßen Ablauf des Sportbetriebes verantwortlich.
  4. Durch den Schulleiter hat vorab eine Einweisung in den Schließdienst und in die Nutzung der technischen Anlagen zu erfolgen. Mit Ablauf des Nutzungsvertrages ist der übergebene Schlüssel umgehend unaufgefordert dem Schulleiter zurückzugeben. Der Verlust von Schlüsseln ist durch den Nutzer unverzüglich fernmündlich und folgend schriftlich dem Schulverwaltungsamt anzuzeigen. Die damit verbundenen Ausgaben für die Neuanfertigung und Zustellung bzw. den Austausch der Schließanlage (Entscheidung trifft das Schulverwaltungsamt als gebäudeverwaltendes Amt!) müssen vom Vertragnehmer getragen werden.

§ 3 Nutzungsbedingungen

  1. Geräte, die zusätzlich in die Schulsporthalle gebracht und abgestellt wurden, sind bei Ballspielen und Sportarten mit hoher Bewegungsenergie zu entfernen bzw. mittels Matten abzudecken.
  2. Sportlehrer und Übungsleiter berücksichtigen bei der Durchführung des Sportbetriebes die baulichen Gegebenheiten, die Spielfeldgröße, die Spielfeldmarkierungen, nicht ausreichende Sicherheitsabstände/hindernisfreie Bereiche sowie die vorhandene Ausstattung.
  3. Bei laufintensiven Übungsformen bzw. Sportdisziplinen mit energiereichem Aufprall und hoher Bewegungsenergie sind die baulichen Gegebenheiten im besonderen Maße zu berücksichtigen. Hand- und Fußballspiele sind nur mit Softbällen gestattet.
  4. Inline-Skaten ist in der Schulsporthalle nicht erlaubt.
  5. Für die Durchführung von Wettkämpfen nach den Regeln der Sportfachverbände ist die Schulsporthalle nicht geeignet.

§ 4 Verhalten in der Schulsporthalle

  1. Der Verantwortliche hat als erster die Schulsporthalle zu betreten und sie als letzter zu verlassen, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass Ordnung und Sicherheit gegeben sind.
  2. Im gesamten Gebäudekomplex der Schulsporthalle hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
  3. Alle Einrichtungsgegenstände sowie das Inventar sind pfleglich zu behandeln. Piktogramme/Sicherheitshinweise dürfen nicht beschädigt oder entfernt werden.
  4. Nach der Nutzung ist die Schulsporthalle einschließlich der Nebenräume in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen (Prüfung: Sanitäranlagen, Abschalten des Lichts, Verschließen der Fenster), Abschließen der Außentür erfolgt automatisch.
  5. Das Rauchen ist in allen Schulgebäuden einschließlich der dazugehörenden Nebenbereiche, im gesamten Komplex der Schulsporthalle sowie im gesamten Außengelände der Schule nicht gestattet. Gleiches Verbot gilt für den Umgang mit Feuer und offenem Licht.
  6. Die Schulsporthalle darf nur mit Sportschuhen, die nicht auf der Straße getragen, betreten werden. In Schulsporthallen mit Sportböden sind die Garantiebedingungen der Herstellerfirma zu beachten, z. B. kein Tragen von Sportschuhen mit schwarzer Sohle, Schuhen mit Absätzen oder mit Stollen. Barfußbereiche und Nassräume dürfen nur mit Badeschuhen bzw. barfüßig betreten werden. Die Straßenschuhe sind auf die Ablagen im Umkleideraum zu stellen.
  7. Die Verschmutzung des Fußbodens, insbesondere des Hallenbodens, ist zu vermeiden. Die Benutzung von Haft- und Rutschmitteln, z. B. Baumharz, Wachs oder Gleichwertiges ist unzulässig. Es dürfen keine zusätzlichen Spielfeldmarkierungen aufgebracht werden (z. B. mit Klebebändern). Verunreinigungen aller Art, z. B. durch Magnesiapulver, sind sofort zu reinigen.
  8. Gegenstände aus Glas dürfen nicht in die Schulsporthalle eingebracht werden. Mit Verbrauchsmaterial ist sparsam umzugehen. Die Aufbewahrung und Einnahme von Speisen und Getränken sowie das Kauen von Kaugummi sind in der Schulsporthalle nicht gestattet. Abfall ist in die entsprechend bereitgestellten Abfall- bzw. Wertstoffbehälter einzubringen.
  9. Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge sind im gesamten Gebäudekomplex stets frei zu halten. Notausgänge dürfen niemals verstellt und nicht verschlossen werden.
  10. Das Grundstück darf nicht mit Motorfahrzeugen befahren werden. Fahrräder sind auf dem Grundstück zu schieben. Und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Das Abstellen von Fahrrädern im gesamten Gebäudekomplex ist untersagt. Das Anlehnen von Fahrzeugen (insbesondere Fahrräder) an der Gebäudewand sowie das Anschließen an den Grundstückszaun sind verboten.
  11. Sportlehrer und Fremdnutzer benutzen für den Notfall das Telefon der Schulsporthalle. Von diesem Telefon kann nur der Notruf abgesetzt werden.

    Notrufe:
    Feuerwehr/Rettungsdienst: 112
    Polizei: 110

§ 5 Benutzung von Einrichtungen und Sportgeräten

  1. Der Sportlehrer, Trainer bzw. Fachübungsleiter hat vor der Nutzung Einrichtungsgegenstände bzw. Sportgeräte auf äußerlich erkennbare Mängel und auf Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Bei Mängeln ist die Benutzung zu unterlassen und das Gerät bzw. die Anlage als mangelhaft zu kennzeichnen.
  2. Schäden und Mängel, die durch die Nutzer festgestellt oder verursacht werden, sind dem Hausmeister bzw. Schulverwaltungsamt anzuzeigen. Bei deren Abwesenheit sind die Mängel unverzüglich in das ausliegende Hallennutzungsbuch einzutragen.
  3. Die Nutzung von Turn- und Großgeräten ist nur unter Aufsicht und nur ihrem Zweck entsprechend, d. h. bestimmungsgemäß, zu benutzen. Sportgeräte sind nach ihrer Benutzung wieder entsprechend der Ordnung (Stellplan nach Vorgabe der Sportlehrer) im Geräteraum abzustellen. Jedes Sportgerät, das nicht genutzt wird, ist aus dem Funktionszustand in den Lager- oder Ruhestand zu versetzen, d. h., es ist aus dem Bewegungsraum zu entfernen (bspw. vorgezogenen Kletterstangen, ausgeklappt Sprossenwände, Klimmzugbügel an den Sprossenwänden). Geräteraumtore sind während des aktiven Übungsbetriebes geschlossen zu halten. Das Öffnen und Schließen hat ohne Schwung zu erfolgen.
  4. Der Geräte auf- und -abbau bzw. die Gerätebedienung darf nur von befugten Personen erfolgen. (Bei sanierten Böden sind Sauger zum Herausheben der Bodendeckel zu verwenden.) Verstellbare Geräte sind im Geräteraum auf die niedrigste Höhe einzustellen. Barrenholme sind zu entspannen.
  5. Fahrbare Geräte und Transportwagen sind in den Rollen zu entlasten.
  6. Matten sind zu tragen oder mit dem Mattenwagen zu transportieren. Sie dürfen keinesfalls geknickt werden. Bodenturnmatten dürfen niemals mit dem Filz nach innen gerollt werden. Ist kein Holzkern vorhanden, sind gerollte Matten hinzustellen. Hochsprungmatten sind nur an den Trageschlaufen zu transportieren und dürfen nicht über den Fußbodenbelag gezogen werden. Die Matten sind ordnungsgemäß mit den Gurtbändern zu sichern.
  7. Das Aufstellen und Lagern von vereinseigenen oder privateigenen Gegenständen (Sportgeräte, Elektrogeräte, Beschallungseinrichtungen o. ä.) ist nur im Einvernehmen mit der Schulleitung zulässig. Ersatzansprüche auf Grund von Beschädigung oder Diebstahl dieser Gegenstände sind gegenüber den Vertraggeber, gebäudeverwaltenden Amt bzw. der Landeshauptstadt Dresden ausgeschlossen.
  8. Elektrische Geräte müssen eine gültige Prüfplakette als Nachweis zur jährlichen Wiederholungsprüfung ortveränderliche elektrische Betriebsmittel haben.
  9. Alle zugänglichen Bedienelemente der technischen Anlagen dürfen ausschließlich durch eingewiesene befugte Personen bedient werden, z. B. Trennwände.
  10. Kletterstangen-Anlagen sind im nicht genutzten Zustand mit Hilfe der Automatik nach oben zu ziehen.

§ 6 Hausrecht

  1. Die Hausrechtinhaber und die Aufsichtsführenden können bei unvorhergesehenen erheblichen Störungen oder Gefahren von sich aus die Benutzung ausschließen oder einschränken.
  2. Die Hausrechtinhaber und die Aufsichtsführenden sind berechtigt, Personen von der Nutzung auszuschließen, sofern gegen die betreffende Person der Verdacht eines erheblichen Sicherheitsrisikos, z. B. auf Grund Alkohol-/Drogenkonsum, besteht.
  3. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Verfolgung und der Ahndung von Zuwiderhandlungen nach anderen Rechtsvorschriften.
  4. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Hallenordnung, die Haus- und Hofordnung sowie gegen die objektspezifischen Regelungen gemäß Brandschutzordnung/Gefahren kann der Nutzungsvertrag durch den Vertraggeber oder das gebäudeverwaltende Amt unverzüglich gekündigt werden. Tiere und Pflanzen dürfen nicht mit in den Gebäudekomplex gebracht werden.
  5. Fundsachen sind beim verantwortlichen Leiter abzugeben, dieser reicht sie an den Hausmeister weiter bzw. legt sie an die Sammelstelle für Fundsachen der Schulsporthalle.
  6. Diebstahl, Einbruch, Sachbeschädigung oder Vandalismus sind sofort bei Feststellung durch den Nutzer der Ortspolizeibehörde oder der Polizeidirektion Dresden anzuzeigen. Die schriftliche Bescheinigung über die Erstattung der Strafanzeige und Verfolgung der Straftat sind dem Schulleiter oder Hausmeister zu übergeben.
    Erreichbarkeit der Polizeibehörde:

    Polizei-Revier Blasewitz,
    01309 Dresden,
    Loschwitzer Straße 43
    Tel: 0351/318710


    Bei Wasser-, Brand- und Sturmschäden ist entsprechend den Merktafeln „Verhalten im Brandfall“ zu verfahren.

§ 7 Haftung

  1. Während des Schulsportunterrichtes ist die Eingangstür geschlossen zu halten und das Sportlehrerzimmer abzuschließen. Die Sachen der Schüler, Lehrer und sonstiger Vertragsnutzer sind nicht versichert.
  2. Es wird keine Haftung für die Beschädigung und den Verlust von eingebrachten Sachen, Gegenständen, Kleidungsstücken, Geld und Wertsachen bzw. anderer Dinge der Benutzer und Besucher übernommen.
  3. Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Zerstörung oder Beschädigung von stadteigenen Turn- und Großsportgeräten bzw. Einrichtungsgegenständen der Schulsporthalle und -anlagen haftet der Nutzer, die Sportgemeinschaft oder der einzelne Verursacher.
  4. Die Landeshauptstadt Dresden haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Inkrafttreten

  1. Diese Hallenordnung tritt am 09.08.2010 in Kraft.
  2. Ergänzender Bestandteil ist die „Platzordnung für Sportfreiflächen“
  3. Weitere Hinweise für den Schulsportunterricht sind in den Belehrungsschwerpunkten der Lehrer an die Schülerinnen und Schüler enthalten und werden dokumentiert.

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