Organisatorisches

Formular für den Antrag auf Freistellung vom Schulbesuch

Lehrersprechzeiten

Wir bitten um Verständnis, dass die Lehrerinnen vor und während des Unterrichtes sowie den Aufsichten nicht zu sprechen sind. Die Aufmerksamkeit gilt hier Ihren Kindern. Bei dringenden Fragen wenden Sie sich bitte über LernSax an die Klassenlehrerin oder an unsere Sekretärin Frau Werner Sie wird die Informationen weiterleiten.
Darüber hinaus wird Sie die Klassenleiterin zu Gesprächen über den Entwicklungsstand Ihres Kindes und über den weiteren Bildungsweg bitten.

Über eine Befreiung vom Sportunterricht kann der Sportlehrer nach Antrag durch die Sorgeberechtigten entscheiden. Er erteilt auch Freistellungen von einzelnen Sportdisziplinen. Wenn die Schulsportbefreiung länger als eine Woche dauert, kann der Sportlehrer eine (amts)ärztliche Bestätigung verlangen. Auf das Attest kann jedoch verzichtet werden, wenn der Befreiungsgrund offenkundig ist, der Schüler sich zum Beispiel ein Bein gebrochen hat.

Wichtiges Allerlei für den Schulalltag

1. Telefonieren …

Sekretariat/Schulleitung: Tel.-Nr.: 3100405
E-Mail: info@63-grundschule-dresden.de

2. Wenn ein Kind krank ist …

Eine Klassenlehrerin sollte zu Beginn des Unterrichts wissen, warum ein Kind nicht am Unterricht teilnimmt.
Geben Sie entweder per E-Mail schriftlich Bescheid oder rufen Sie bis 7:30 Uhr im Sekretariat an.
Sprechen Sie gegebenenfalls auf den Anrufbeantworter.
Kann der Schulbesuch nach Genesung wieder fortgesetzt werden, geben Sie bitte eine schriftliche Entschuldigung für die fehlenden Tage für den Klassenlehrer mit.

3. Beurlaubung eines Schülers: (Schulbesuchsordnung §4 und §5)

Beurlaubung eines Schülers zur Ferienverlängerung wird grundsätzlich nicht genehmigt.
Der Klassenlehrer kann bei begründeten Fällen eine Freistellung bis zu zwei Tagen aussprechen; darüber
hinaus ist die Schulleitung zuständig.
Dafür ist jeweils ein schriftlicher Antrag an die Klassenlehrerin bzw. an die Schulleitung erforderlich. In beiden Fällen bedarf es eines triftigen Grundes.

4. Wie Ihr Kind versichert ist …

Durch die gesetzliche Unfallversicherung der Unfallkasse Sachsen mit Sitz in Meißen ist Ihr Kind auf dem direkten Schulweg, auf dem Schulhof, in der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen versichert. Nicht versichert sind dabei die unmittelbare Nahrungsaufnahme, hygienische Verrichtungen und bewusst selbstverschuldete Dinge. Alle Schulunfälle, die einen Arztbesuch zur Folge haben, müssen bei der Schulleitung gemeldet werden.

5. Lassen Sie Ihr Kind allein das Schulhaus betreten. So hat es die Möglichkeit sich selbständig auf die Unterrichtsstunde vorzubereiten und wird schneller lernen, den Schulalltag zu organisieren.

Informationen an die Eltern, Lehrer und Schüler zur Schulsportbefreiung (Teil- und Vollsportbefreiungen)

In der Vorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie von März 2012, ist Folgendes geregelt:

I. Grundsätze

  1. Schüler können aus gesundheitlichen Gründen vom Sportunterricht befreit werden. Teilbefreiungen sind möglich.
  2. Der Sportlehrer entscheidet über Art und Umfang der Befreiung vom Sportunterricht, soweit diese vier Wochen nicht überschreitet. Für eine Befreiung von mindestens einer Woche kann der Sportlehrer ein ärztliches Zeugnis vom Schüler anfordern.
  3. Über eine Befreiung vom Sportunterricht, die den Zeitraum von vier Wochen überschreitet, entscheidet der Schulleiter aufgrund einer Stellungnahme des Jugendärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, z. B. bei einem gebrochenen Bein, kann auf die Vorlage ärztlicher Zeugnisse verzichtet werden.

II. Schulsportbefreiungen für die Dauer von mindestens vier Wochen

  1. Der Schulleiter benennt gegenüber dem Jugendärztlichen Dienst umgehend den Schüler, der aus gesundheitlichen Gründen länger als vier Wochen vom Sportunterricht befreit werden soll. Sofern ein ärztliches Zeugnis vorliegt, wird dies dem Jugendärztlichen Dienst zugestellt.
  2. Vor seiner Stellungnahme lädt der Jugendärztliche Dienst den betreffenden Schüler ein.
  3. Der Jugendärztliche Dienst gibt seine Stellungnahme für das laufende Schuljahr auf dem Formblatt „Jugendärztliche Bescheinigung über die Teilnahme am Sportunterricht“ ab. Der verantwortliche Jugendarzt empfiehlt in seiner Stellungnahme zugleich, welche sportlichen Übungen der Schüler kompensatorisch im Rahmen des normalen Sportunterrichts oder als Sportförderunterricht ausführen kann. Er leitet die Stellungnahme dem Schulleiter zu. Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schüler erhalten vom Schulleiter eine Kopie der Stellungnahme.

III. Zusammenarbeit zwischen Jugendärztlichem Dienst und Schule

  1. Bestehen Unklarheiten über Art und Umfang der Schulsportbefreiung, hat der Sportlehrer zunächst Rücksprache mit dem verantwortlichen Jugendarzt zu halten. Ebenso sollte der Jugendarzt bei Problemfällen den Rat des Sportlehrers einholen.
  2. Aus diesen Gründen sollten sich verantwortlicher Jugendarzt und Sportlehrer bereits zu Schuljahresbeginn über die schulsportbefreiten Schüler beraten. Bei grundsätzlichen Fragen wird empfohlen, den Sportfachbetreuer hinzuzuziehen.
  3. Diese enge vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Jugendärztlichem Dienst und Schule sollte darauf ausgerichtet sein, dass die betreffenden Schüler so bald als möglich wieder in vollem Umfang am Sportunterricht teilnehmen können.
  4. Die Zusammenarbeit entbindet nicht von der ärztlichen Schweigepflicht.